Allgemeine Geschäftsbedingungen der FMP REAL ESTATE GMBH

Sofern Sie von FMP Real Estate GmbH, nachfolgend „FMP“ genannt, ein Exposé bezüglich eines bestimmten Kauf- oder Mietobjektes erhalten haben, bietet Ihnen FMP den Abschluss eines Maklervertrages zu den nachfolgenden Bedingungen an:

1. Die FMP ist vom Auftraggeber oder einem Bevollmächtigten beauftragt, das Objekt zu den im Exposé genannten Bedingungen anzubieten.

2. Alle Angebote sind freibleibend. Die Exposés werden von FMP auf der Grundlage der Informationen des Auftraggebers erstellt und basieren auf Informationen und Quellen zum Zeitpunkt der Exposéerstellung, die FMP für zuverlässig erachtet hat. Für die Genauigkeit, Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit dieser. Angaben übernimmt FMP keine Haftung. Das Exposé enthält insbesondere keine Zusicherungen oder Garantien, auf die eine Haftung gestützt werden könnte. Gleiches gilt für sonstige Informationen im Zusammenhang mit diesem Exposé, die dem Empfänger mündlich oder schriftlich mitgeteilt werden. Für eigene Fehler haftet FMP nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Die vorgenannten Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

3. Alle Informationen sind vertraulich und nur für den Empfänger bestimmt. Eine Weitergabe an Dritte, insbesondere an wirtschaftlich oder rechtlich mit dem Empfänger verbundene Unternehmen, bedarf der Zustimmung von FMP. Kommt infolge unbefugter Weitergabe zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber der FMP ein Hauptvertrag (Kauf-, Mietvertrag usw.) zustande, so ist der Empfänger verpflichtet, der FMP die vertraglich vereinbarte Provision zu zahlen.

4. Provisionsregelung

a) Die beim Abschluss eines Kaufvertrages zu zahlende Provision richtet sich nach den Angaben im jeweiligen Exposé bzw. Begleitschreiben. Sollte im jeweiligen Exposé bzw. Begleitschreiben keine Provisionsregelung genannt sein, so beträgt die Provision 5,95 % inklusive 19 % MwSt. des Gesamtkaufpreises für das Objekt einschließlich etwaiger weiterer Nebenleistungen des Käufers, die dem Verkäufer oder einem Dritten zugutekommen (z.B. Übernahme von Grundbuchkosten, Ablösung von Einrichtungen, etc.).

b) Bei Kauf von Erbbaurechten beträgt die Provision 5,95 % inkl. 19 % MwSt. des Werts des Erbbaurechts. Der Wert des Erbbaurechts errechnet sich aus dem mit dem Verkäufer vereinbarten Kaufpreis zuzüglich der Summe der während der Restlaufzeit des Erbbaurechtsvertrages fälligen Erbbauzinsen (kapitalisiert unter Anwendung eines Abzinsungssatzes in Höhe von 2,5 % p.a.).

c) Handelt es sich bei dem Kaufinteressenten um einen Verbraucher und hat der angebotene Maklervertrag den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrages über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus oder die Vermittlung eines solchen Vertrages zum Gegenstand, haben Verkäufer und Käufer die in vorstehenden Buchstaben a) und b) genannte Provision jeweils hälftig zu tragen; die von Verkäufer und Käufer an FMP zu zahlende Provision beläuft sich somit auf jeweils 2,975 % inkl. 19 % MwSt.

d) Bei Vermietung von Räumen, die nicht Wohnräume iSd. § 1 Abs. 2 WoVermittG* sind, richtet sich die Provision nach den Angaben im jeweiligen Exposé bzw. Begleitschreiben. Sollte im jeweiligen Exposé bzw. Begleitschreiben keine Provisionsregelung genannt sein, so beträgt die Provision das 3,57-fache einer Netto-Monatsmiete (ohne Nebenkosten unter Einbeziehung eventueller Nebenleistungen des Mieters, z.B. Ablöse, etc.) inkl. 19 % MwSt. und für Wohnräume das 3,57-fache einer Netto-Monatsmiete (ohne Nebenkosten unter Einbeziehung eventueller Nebenleistungen des Mieters, z.B. Ablöse, etc.) inkl. 19 % MwSt. Bei der Vermietung von gewerblichen Laden- und/oder Büroeinheiten richtet sich die Provision nach den Angaben im jeweiligen Exposé bzw. Begleitschreiben. Sollte im jeweiligen Exposé bzw. Begleitschreiben keine Provisionsregelung genannt sein, so beträgt die Provision das 3,57-fache einer Netto-Monatsmiete (ohne Nebenkosten unter Einbeziehung eventueller Nebenleistungen des Mieters, z.B. Ablöse, etc.) inkl. 19 % MwSt. Bei Vereinbarungen von Optionen hinsichtlich Fläche oder Laufzeit bzw. bei Vormietvereinbarungen unabhängig von der vereinbarten Festlaufzeit und von vorstehenden Provisionssätzen erhöht sich die Provision und weitere 1,9-fache der Netto-Monatsmiete inkl. 19 % MwSt. für den Optionsberechtigten.

e) Die FMP behält sich vor, im Falle einer Änderung des Umsatzsteuersatzes eine Provisionsanpassung entsprechend vorzunehmen, sofern der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Entstehen des Provisionsanspruchs mehr als vier Monate beträgt.

f) Die Provision gemäß 4.a) bis 4. d) ist innerhalb von 14 Tagen nach Unterzeichnung des Kauf- bzw. Mietvertrages fällig.

5. Außer im Fall der Vermittlung von Wohnraum iSd. § 1 Abs. 2 des WoVermittG* entsteht die Provisionsforderung gemäß Ziff. 4 a) – 4. d) mit Abschluss des Hauptvertrages (Kauf-, Mietvertrag usw.), auch wenn dieser erst nach Beendigung des Maklerauftrages, aber aufgrund der vertragsgemäßen Maklertätigkeit zustande kommt. Als Abschluss eines Hauptvertrages gilt es auch, wenn nur der Verkauf eines realen oder ideellen Anteils erfolgt oder die Übertragung von Rechten an dem Objekt durch eine andere Rechtsform (z.B. anteilige oder vollständige Übertragung von Gesellschaftsrechten, Erbbaurechten etc.) erreicht wird, und dies dem in Aussicht genommen Zweck entspricht.

Die Provisionsforderung ist innerhalb von 14 Tagen nach Unterzeichnung des Kauf- bzw. Mietvertrages fällig. Handelt es sich bei dem Kaufinteressenten um einen Verbraucher und hat der angebotene Maklervertrag den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrages über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus oder die Vermittlung eines solchen Vertrages zum Gegenstand, wird die Provisionsforderung gegen den Käufer jedoch erst fällig, wenn der Auftraggeber der FMP seiner Verpflichtung zur Zahlung der Maklerprovision nachgekommen ist und FMP oder deren Auftraggeber einen Nachweis hierüber erbringt.

6. Die FMP ist berechtigt, für beide Vertragsparteien entgeltlich tätig zu werden, wenn sie ihre Tätigkeit auf den Nachweis beschränkt und den Kunden zuvor in Textform über diesen Umstand in Kenntnis setzt; dies gilt nicht für Maklertätigkeiten im Anwendungsbereich des WoVermittG*. Jegliche Art von Doppeltätigkeit verpflichtet FMP zu strenger Unparteilichkeit.

Im Falle der Vermittlung von Kaufverträgen über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus gegenüber einem Verbraucher bleiben die Bestimmungen gemäß Ziff. 4 c) sowie Ziff. 5 Abs. 2 Satz 2 unberührt.

7. Kaufpreiszahlungen werden von der FMP nicht entgegengenommen. Sin sind einschließlich eventueller Nebenleistungen direkt an den Vertragspartner zu erbringen.

8. Die FMP ist berechtigt, beim Vertragsabschluss anwesend zu sein und eine vollständige Vertragsabschrift zu erhalten. Zu diesem Zweck hat der Vertragspartner die Verpflichtung, der FMP den notariellen Beurkundungstermin rechtzeitig mitzuteilen. Der Käufer verpflichtet sich, in den Kaufvertrag die Provisionsvereinbarung nach Ziffer 4. aufzunehmen. Kommt ein Vertrag ohne Mitwirkung der FMP zustande, so sind der Vertragspartner und der Kauf bzw. Mietpreis auf Anforderung zu benennen und zu belegen.

9. Ist dem Kauf- oder Mietinteressenten das von FMP angebotene Objekt bereits bekannt, so hat er dieses unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Kalendertagen mitzuteilen und auf Verlangen der FMP zu belegen.

10. Der Maklervertrag mit dem Kauf- bzw. Mietinteressenten läuft auf unbestimmte Zeit und ist jederzeit ohne Einhaltung einer Frist in Textform kündbar.

11. Informationspflicht nach VSBG

Die FMP ist nicht verpflichtet und nicht bereit, im Fall einer sich aus einem Vertragsverhältnis zwischen FMP und einem Verbraucher ergebenden oder sich darauf beziehenden Streitigkeiten vor Klageerhebung ein Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nach Bestimmungen des Verbraucherstreitbeilegungsgesetztes (VSBG) durchzuführen

12. Im Verkehr mit Kaufleuten in München Erfüllungsort und Gerichtsstand.

13. Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dieses gilt auch, wenn innerhalt einer Regelung ein Teil unwirksam ist, ein anderer Teil aber wirksam. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im Übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.

 

*Auszug aus dem Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung – WoVermittG – (Stand: Januar 2017)

§ 1 (Begriff des Wohnungsvermittlers)

(1) Wohnungsvermittler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer den Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume nachweist.

(2) Zu den Wohnräumen im Sinne dieses Gesetztes gehören auch solche Geschäftsräume, die wegen ihres räumlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhangs mit Wohnräumen mit diesen zusammen vermietet werden.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume im Fremdenverkehr.